Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht (frühestens) mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft
GZ 6 Ob 49/15x, 29.06.2015
OGH: Die Ausschlussklage richtet sich auf Rechtsgestaltung. Die erst mit Rechtskraft eintretende Wirkung des Ausschlussurteils besteht darin, dass der Beklagte aus der Gesellschaft ausscheidet. Da im vorliegenden Fall der Beklagte selbst noch im Revisionsverfahren die Abweisung der Ausschlussklage anstrebt, sein von den Vorinstanzen ausgesprochener Ausschluss somit noch nicht rechtskräftig geworden ist, behielt der Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust und ist nach wie vor Gesellschafter der G***** OHG. Seinen Überlegungen in der Revision, er sei jedenfalls seit 27. 8. 2014 nicht mehr Gesellschafter, ist auch entgegen zu halten, dass er das Anerkenntnis seines Ausschlusses gerade nicht vorbehaltlos erklärte, sondern es von einer Bedingung abhängig machte. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Kläger noch wenige Tage vor Klagseinbringung mitgeteilt, es seien weder die Voraussetzungen einer Auflösung der Gesellschaft gegeben, weil sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessern werde, noch sehe der Gesellschaftsvertrag eine Ausschließung des Beklagten vor.
Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht (frühestens) mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft; vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ist nämlich überhaupt ungewiss, ob dem Gesellschafter eine Geldforderung zusteht, weshalb er mit einem Abfindungsanspruch (etwa) auch nicht aufrechnen kann.
Mangels rechtskräftigen Ausschließungsurteils und eines vereinbarten Ausscheidens des Beklagten war dessen Anspruch bei Schluss der Verhandlung erster Instanz somit noch nicht fällig. Da der Beklagte im Übrigen die vom Kläger vorgebrachten Ausschließungsgründe im Verfahren nie bestritten hat, sie teilweise sogar außer Streit stellte, ist die Entscheidung der Vorinstanzen auf Ausschluss des Beklagten (ohne jegliche Bedachtnahme auf dessen Zug-um-Zug-Einrede) schon deshalb vertretbar.
Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass der OGH iZm der Rückabwicklung von Verträgen nach §§ 921 bzw 877 ABGB bei wechselseitigen Kondiktionsansprüchen einen Zug-um-Zug-Einwand zugelassen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Rsp auf entsprechende Grundlagen in § 921 Satz 2 ABGB und § 877 ABGB stützt. In diese Richtung gehende Regelungen vermag der Beklagte aber bei der hier vorliegenden Ausschlussklage und dem Abfindungsanspruch bei einer OHG nicht aufzuzeigen. Die vom Beklagten herangezogenen Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (GesAusG) beziehen sich auf die AG und die GmbH (§ 1 GesAusG).
Allfällige Änderungen der Rechtslage durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 im Bereich der §§ 140, 142 HGB/UGB bezüglich zweipersonaler Gesellschaften sind hier nicht von Bedeutung; der Beklagte hat weder die grundsätzliche Zulässigkeit seines Ausschlusses noch den (vorgesehenen) Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Kläger in Frage gestellt.