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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Wettbewerbsverbot nach § 112 UGB

Das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft, ohne dass es auf den Grund bzw das Verschulden des Gesellschafters ankäme

06. 10. 2015
Gesetze:   § 112 UGB, § 113 UGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, OG, Gesellschafter, Ausscheiden, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot

 
GZ 4 Ob 71/15t, 11.08.2015
 
OGH: Nach § 112 Abs 2 UGB darf ein Gesellschafter einer OG ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann die Gesellschaft nach § 113 Abs 1 UGB Schadensersatz fordern; sie kann stattdessen vom Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
 
Beim Verstoß eines Gesellschafters gegen § 112 Abs 2 UGB hat die Gesellschaft die zusätzliche Option, gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorzugehen. Mit einem Ausschluss aus der Gesellschaft ist aber notwendigerweise der Entfall all jener Rechte und Pflichten verbunden, die an die Stellung als Gesellschafter geknüpft sind. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage somit in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigem Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann.
 
Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das (nur) über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Diese Ansicht findet auch in der arbeitsrechtlichen Rsp zu vergleichbaren Konstellationen Deckung: Danach kann bei Wegfall eines Dienstvertrags ein Beschäftigungsverbot nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots erhalten bleiben, auch wenn der Vertrag aus Gründen aufgelöst wurde, die der Dienstnehmer zu verantworten hat.
 
 

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