Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind
GZ 12 Os 14/15y, 05.03.2015
OGH: Der vom Erstgericht gegen die diversionelle Erledigung ins Spiel gebrachte Präventionsaspekt der Erschütterung des in den Berufsstand des Versicherungskaufmanns gesetzten besonderen Vertrauens geht schon deshalb ins Leere, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind.