Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen; diese Entscheidung ist - ebenso wie eine gerichtliche Abbrechung des Strafverfahrens nach den bezeichneten Bestimmungen der StPO - prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar (§ 58 DSt)
GZ 25 Os 1/15g, 21.04.2015
OGH: Wenn die Berechtigung des Beschuldigten zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstands. Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen. Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine gerichtliche Abbrechung des Strafverfahrens nach den bezeichneten Bestimmungen der StPO - prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar (§ 58 DSt). Die gegen die Abbrechung gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig.
Ungeachtet dessen wäre sie nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem OGH zur zuständigen Entscheidung (§ 56 DSt) vorzulegen gewesen. Die durch den Disziplinarrat außerhalb seiner Kompetenzen erfolgte Zurückweisung der Beschwerde vermag jedoch keine Wirkung zu erzeugen und ist unbeachtlich. Der Zurückweisungsbeschluss war zur Klarstellung zu beseitigen; die dagegen gerichtete Beschwerde ist gegenstandslos.