§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO; wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser Beschluss in die Grundrechte des Beschuldigten auf Datenschutz (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) ein; die Interessen des Beschuldigten sind daher, auch wenn Akteneinsicht tatsächlich erst von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gewährt wird, iSd § 87 Abs 1 StPO unmittelbar betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
GZ 14 Os 128/14a, 28.04.2015
OGH: Gem § 87 Abs 1 StPO steht (ua) dem Beschuldigten, „soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind“, gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, „soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt“. Rechtsmittelgericht für Beschwerden gegen (nicht gem § 31 Abs 5 und § 38 StPO gefasste) Beschlüsse des LG ist das OLG (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO). Ist (wie hier) ein Rechtsmittelgericht vorgesehen, kommt den in § 87 Abs 1 StPO genannten Personen ein Beschwerderecht nur dann nicht zu, wenn das Gesetz ein solches ausdrücklich ausschließt.
Dort, wo die StPO das Beschwerderecht ausschließt, bringt sie dies durchwegs unmissverständlich zum Ausdruck (vgl die Formulierungen in §§ 38, 45 Abs 3, 89 Abs 6, 196 Abs 1, 214 Abs 1, 226 Abs 4, 238 Abs 3, 243 Abs 3, 324 Abs 3, 391 Abs 3 StPO). Demgegenüber enthält der vom Beschwerdegericht herangezogene § 107 Abs 3 erster Satz StPO lediglich einen Hinweis auf die Legitimation von Staatsanwaltschaft und Einspruchswerber zur Beschwerde, der - abweichend von der allgemeinen Regel (§ 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zukommt. Die Bedeutung eines Rechtsmittelausschlusses ergibt sich weder aus der Interpretation des Wortlauts dieser Bestimmung, noch aus logisch-systematischen oder teleologischen Überlegungen.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung eröffnet ein Rechtsschutzverfahren, in welches auf der einen Seite der Einspruchswerber eingebunden ist, auf der anderen Seite jene Strafverfolgungsbehörde, der die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, also jedenfalls die Staatsanwaltschaft (als Leiterin des Ermittlungsverfahrens [vgl §§ 20 Abs 1, 98 Abs 1, 101 Abs 1 StPO]), allenfalls (nach §§ 106 Abs 3 letzter Satz, 107 Abs 2 zweiter Satz StPO) auch die Kriminalpolizei. Andere (sonst) am Strafverfahren beteiligte Personen nehmen am Verfahren über den Einspruch nicht teil. § 107 Abs 3 erster Satz StPO kann vor diesem Hintergrund als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass zwar der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber ein Beschwerderecht zukommt, nicht jedoch - ungeachtet vorheriger Befassung - der (auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 87 Abs 1 StPO nicht legitimierten) Kriminalpolizei. Dass die explizite Normierung eines Beschwerderechts bestimmter Personen oder Behörden nicht gleichbedeutend ist mit einem Ausschluss in Betreff anderer in § 87 Abs 1 StPO genannter Personen, ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt.
Akteneinsicht führt regelmäßig zu einem Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) jener Personen, deren personenbezogene Daten sich im Akt befinden. Ein - wie hier in Stattgebung eines Einspruchs ergangener - Beschluss, mit welchem Gewährung von Akteneinsicht eines sonstigen Verfahrensbeteiligten (oder eines Dritten [vgl § 77 StPO]) angeordnet wird, betrifft daher iSd § 87 Abs 1 StPO jedenfalls die Interessen des Beschuldigten, auch wenn Akteneinsicht tatsächlich erst von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gewährt wird (§ 53 Abs 1 StPO).
Ein gegen diese Maßnahme gerichteter Einspruch wegen (dann [behauptetermaßen] bereits erfolgter) Rechtsverletzung des Beschuldigten böte keinen - der Beschwerde äquivalenten - Rechtsschutz. Denn über diesen Einspruch würde jenes Gericht entscheiden, welches selbst (in Stattgebung des früheren Einspruchs) die Grundlage der bekämpften - die gerichtliche Anordnung bloß umsetzenden (§ 107 Abs 4 StPO) - Gewährung von Akteneinsicht geschaffen hat. § 106 Abs 2 StPO will vergleichbare Konstellationen jedoch gerade verhindern. Zudem verlangt das (Grund-)Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK), dass die nationale Instanz, die über den wegen der Verletzung eines Konventionsrechts (hier: Art 8 EMRK) ergriffenen Rechtsbehelf entscheidet, unabhängig und unparteiisch ist, daher nicht jene sein darf, der die behauptete Konventionsverletzung zuzurechnen ist, deshalb verbietet sich vorliegend in verfassungskonformer Auslegung ein Verständnis des § 107 Abs 3 erster Satz StPO iSe Beschwerdeausschlusses.
Das OLG hätte daher die Beschwerde nicht mangels Rechtsmittellegitimation zurückweisen dürfen (zum restriktiven Maßstab der Zurückweisungsbefugnis nach § 107 Abs 3 zweiter Satz StPO bei behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0129023; 14 Os 60/09v, 14 Os 63/09k, 14 Os 64/09g, EvBl 2009/130, 866; Koenig/Pilnacek, WK-StPO § 107 Rz 23).