Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde; einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu; die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der hM nicht zu einem dinglichen Recht
GZ 5 Ob 103/15f, 14.07.2015
OGH: Nach § 61 Abs 1 Satz 1 GBG kann derjenige, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt scheint, die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchsstandes begehrt, die Anmerkung dieses Streites beantragen.
Wer behauptet, dass eine Einverleibung als Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden ist, kann nach § 66 Abs 1 GBG unter Vorlage der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Anzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung beantragen, dass die Einverleibung streitig ist, um die in § 61 GBG bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen zu begründen. Soll durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, dass der Anspruch auf Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muss das Gesuch um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme (§ 66 Abs 2 GBG).
Nach stRsp setzt eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG voraus, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist. Der Antragsteller muss in einem bücherlichen Recht verletzt sein. Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Anmerkung hingegen nicht zulässig.
Diese Grundsätze gelten auch für die Streitanmerkung nach § 66 GBG, obwohl in dessen Abs 1 nicht ausdrücklich von einer Verletzung „bücherlicher Rechte“ die Rede ist:
In seinem Erkenntnis vom 13. 8. 1872 (GIU 4685) führte der OGH aus: „Die begehrte Streitanmerkung kann auch deshalb nicht bewilligt werden, weil der Zusammenhang der §§ 61, 66 und 67 der Grundbuchsordnung ergibt, daß zu dem Ansuchen um eine solche Anmerkung auch in dem Falle des § 66 nur derjenige berechtigt ist, welcher durch die Eintragung, bei der die Anmerkung des Streites geschehen soll, in seinen bücherlichen Rechten verletzt scheint. Der Unterschied zwischen § 61 und § 66 in dieser Beziehung besteht lediglich darin, dass die Einverleibung auf Grund ihrer Ungültigkeit dort im Proceßweg, hier im Anschluss an das Strafverfahren angefochten wird. Darum spricht auch der § 67 von der verletzten Partei und gestattet ihr, wenn das Strafgericht zwar auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt hat, noch eine bestimmte Frist für die Klage auf Löschung der Einverleibung. Die Streitanmerkung setzt eben das auf Löschung einer Einverleibung gerichtete Begehren voraus, es mag dasselbe im Civil- oder im Strafverfahren erhoben werden; zu einem solchen Petit ist aber nur eine Person berufen, die durch die bestrittene Einverleibung in ihrem bücherlichen Recht verletzt erscheint.“
An dieser Voraussetzung der Verletzung bücherlicher Rechte hielt der OGH auch in folgenden Entscheidungen fest.
Diese Rechtsmeinung wird ebenso einhellig in der Lehre vertreten. Hoyer kritisiert in seiner Anmerkung zur E 7 Ob 12/11g keinesfalls die Verweigerung der Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf Vertrag beruhenden Ansprüchen. Seine „Fragestellung“ bezieht sich nur auf die Streitanmerkung analog § 70 GBG (Zuerkennung eines dinglichen Rechts aufgrund Ersitzung) und auf andere Fälle des außerbücherlichen Eigentumserwerbs durch Zuschlag oder Einantwortung. In diesen Fällen gilt der Eintragungsgrundsatz eben nicht, weshalb die Berechtigten unabhängig von der Eintragung ihres Eigentums dinglich berechtigt iSd § 9 GBG sind.
Letztlich spricht auch der Wortlaut des Gesetzes dafür, dass einem obligatorisch aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigten kein Recht auf eine Streitanmerkung nach § 66 GBG zukommt: Um die Wirkung der Streitanmerkung auch gegenüber gutgläubigen Dritten zu erzielen, muss der Antrag auf Streitanmerkung innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme (§ 66 Abs 2 GBG). Einem nur obligatorisch Verbotsberechtigten steht aber iSd höchstgerichtlichen Jud kein Rechtsmittel gegen die Einverleibung zu.
Zur Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG hat der OGH bereits klargestellt, dass es sich um die Verletzung eines dinglichen oder eines einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleich zuhaltenden Rechts handeln muss. Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz, das vergleichbare Rechtswirkungen festlegt, vorsieht. Dass schließt zwar eine Analogie nicht aus, schränkt diese jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Wirkung einem Klagetypus entsprechen, der einer Streitanmerkung zugänglich ist.
Die Revisionsrekurswerberin versucht in ihren Ausführungen, Gründe für eine Analogiefähigkeit einer Anmerkung zu Gunsten einer Begünstigten aus einem intabulierten Veräußerungs- und Belastungsverbot zu finden, scheitert aber eben daran, dass ein solches Verbot nur rein obligatorisch und nicht absolut wirkt. Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der hM nicht zu einem dinglichen Recht. Die Rsp ließ zwar die Anmerkung der Erbschaftsklage mit der Begründung zu, dass das Erbrecht ein dingliches Recht sei. In der Lehre wird das Erbrecht allerdings ungeachtet §§ 308, 532 ABGB nicht zu den dinglichen Rechten gezählt, es bleibt aber dennoch ein absolutes Recht. Der wahre Erbe, der mit Erbschaftsklage die Herausgabe des Nachlasses begehrt, hat schon aufgrund des absoluten Charakters des Erbrechts jedenfalls eine andere, nämlich wesentlich stärkere Rechtsposition als ein obligatorisch Verbotsberechtigter. Am obligatorischen und relativen Charakter eines nicht intabulierten Veräußerungs- und Belastungsverbots ändert auch nichts, dass dieses nicht rechtsgeschäftlich eingeräumt wurde, sondern letztwillig verfügt wurde.