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Zivilrecht

OGH: Anmerkung der Rangordnung nach § 53 Abs 1 GBG

Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält

06. 10. 2015
Gesetze:   § 53 GBG, § 27 GBG, § 31 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung, Antrag

 
GZ 5 Ob 78/15d, 14.07.2015
 
OGH: Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält. Mangels Aufnahme des Geburtsdatums des Antragstellers im Beglaubigungsvermerk liegt hier ein Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor. Eine Verbesserung des Gesuchs war gem § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.
 
 
 

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