Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält
GZ 5 Ob 78/15d, 14.07.2015
OGH: Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält. Mangels Aufnahme des Geburtsdatums des Antragstellers im Beglaubigungsvermerk liegt hier ein Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor. Eine Verbesserung des Gesuchs war gem § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.