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Zivilrecht

OGH: Rechtsmittellegitimation des Noterben

Auch nach aktueller Rechtslage bleibt die Parteistellung der Noterben im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt; von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sind sie hingegen ausgeschlossen; Genehmigungsbeschlüsse sind ihnen daher nicht zuzustellen; das bezieht sich auch auf Maßnahmen, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten; die Rekurslegitimation der Noterben gegen solche Genehmigungsbeschlüsse wird in der Rsp daher regelmäßig verneint

06. 10. 2015
Gesetze:   § 784 ABGB, § 804 ABGB, § 812 ABGB, § 145 AußStrG, § 762 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Verwaltung, Genehmigungsbeschlüsse, Parteistellung, Rechtsmittellegitimation, Noterbe

 
GZ 2 Ob 134/15t, 06.08.2015
 
OGH: Nach § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004 kommt dem erbantrittserklärten Erben ex lege ein subjektives Recht auf Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie die Vertretung des Nachlasses zu. Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung mehr. Anderes gilt zufolge § 810 Abs 2 ABGB lediglich für die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften bedarf aus diesem Grund der gerichtlichen Genehmigung.
 
Auch nach aktueller Rechtslage bleibt die Parteistellung der Noterben im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sind sie hingegen ausgeschlossen; Genehmigungsbeschlüsse sind ihnen daher nicht zuzustellen. Das bezieht sich auch auf Maßnahmen, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten. Die Rekurslegitimation der Noterben gegen solche Genehmigungsbeschlüsse wird in der Rsp daher regelmäßig verneint. Abweichend wurden nur Fälle beurteilt, in denen über den Separationsantrag eines Noterben iSd § 812 ABGB noch nicht entschieden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, wurde doch der Separationsantrag der Noterbin bereits rechtskräftig abgewiesen.
 
Beteiligtenstellung wird den Noterben auch zugebilligt, wenn durch eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts eine Verkürzung ihrer materiellen Rechte herbeigeführt wird. Dass dies im Falle der Genehmigung einer Liegenschaftsveräußerung auch unter dem Gesichtspunkt des § 786 ABGB nicht zutrifft, hat der OGH bereits zum Ausdruck gebracht. Mindert sich der Pflichtteil durch ein nachteiliges Geschäft des Erben, so kann daraus allenfalls eine im streitigen Rechtsweg zu verfolgende Schadenersatzpflicht des Erben entstehen.
 
 

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