§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält
GZ 2 Ob 125/15v, 06.08.2015
OGH: § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung ohne Widerrufsvorbehalt, und der Geschenkgeber ließ sich nur ein Wohnungsgebrauchsrecht, nicht aber ein umfassendes Fruchtgenussrecht einräumen. Damit hat er bereits mit dem Vertragsabschluss ein relevantes Vermögensopfer erbracht. Die Schenkung ist daher nach § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB bei der Berechnung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. Damit ist der Kläger nicht in seinem Pflichtteil verkürzt.