Das Unterhaltsvorschussgewährungsverfahren ist kein von Amts wegen einleitbares Verfahren iSd § 55 Abs 2 2.
GZ 10 Ob 42/15x, 30.06.2015
OGH: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab Mai 2013. Diese Frage ist im Rahmen des Gewährungsverfahrens zu beurteilen, das ausschließlich auf Antrag des Minderjährigen eingeleitet werden kann (§ 11 Abs 1 UVG).
Dieses Verfahren wird auch im Hinblick auf die Möglichkeit der ausnahmsweisen Versagung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach § 7 UVG nicht zu einem amtswegigen Verfahren iSd § 55 Abs 2 AußStrG:
Im Bewilligungsverfahren ist die Stoffsammlung beschränkt, um eine rasche Abwicklung ohne weitwendige Ermittlungen zu ermöglichen. Bestehen jedoch im Fall eines Antrags auf Titelvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG starke Anhaltspunkte, die gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß sprechen, ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (§ 16 AußStrG). In diesem Fall ist dem Antrag ausnahmsweise nicht stattzugeben und sind die Vorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG von vornherein zu versagen.
Ob das Gericht in einem bestimmten Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, ist aber ganz grundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, ob dieses Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden kann. Dass das Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG im Rahmen der Antragsüberprüfung im Gewährungsverfahren von Amts wegen vorzunehmen hat, ändert nichts daran, dass dieses Verfahren gem § 11 Abs 1 UVG nur auf Antrag eingeleitet werden kann.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 55 Abs 2 2. Satz AußStrG sind demnach schon im Hinblick darauf nicht gegeben, dass das Unterhaltsvorschussgewährungsverfahren kein von Amts wegen einleitbares Verfahren ist. Mangels Anfechtung durch den Präsidenten des OLG Wien sind die erstinstanzlichen Gewährungsbeschlüsse betreffend den Zeitraum ab 1. 5. 2013 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Eine Rekursentscheidung hätte nur im Rahmen der Rekursanträge erfolgen dürfen. Wenn das Rekursgericht dennoch aus Anlass des vom Präsidenten des OLG Wien hinsichtlich des Monats April 2013 erhobenen Rekurses die (rechtskräftigen) erstgerichtlichen Gewährungsbeschlüsse zum Nachteil der beiden Minderjährigen (also zu Ungunsten der den Beschluss nicht anfechtenden Parteien) dahingehend abgeändert hat, dass deren Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zur Gänze abgewiesen wurden, hat es seine Kognitionsbefugnis überschritten. Die Entscheidung geht über das gestellte Begehren hinaus und greift in die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung ein.