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Zivilrecht

OGH: Eigenheimversicherung – Versicherung gegen Leitungswasser und zur Frage, wann Niederschlagswasser zu Leitungswasser wird

Die Bedingung, dass nur „Schäden durch Austritt von Leitungswasser“ versichert sind, kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt; dh, wenn das Wasser entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein

06. 10. 2015
Gesetze:   Art 3 ZGEO
Schlagworte: Versicherungsrecht, Eigenheimversicherung, Leitungswasser, Niederschlagswasser

 
GZ 7 Ob 105/15i, 02.07.2015
 
Dem Versicherungsvertrag liegt ua die Klipp und Klar-Bedingung für die Zuhause & Glücklich Eigenheimversicherung Deckungsvariante „Optimal“ (in der Folge ZGEO) FF 81 (7/2009) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lautet:
 
„Deckungsumfang, Sicherheitsvorschriften Sachversicherung
 
Was ist versichert? - Artikel 1
 
Versichert sind
 
. Ein- oder Zweifamilienhäuser ...
 
. die unter Erdniveau befindlichen Fundamente und Grundmauern, tragende Kellermauern und sonstige Baubestandteile, wie zB Elektro-, Gas- und Sanitärinstallationen, Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Heizungs- und Sanitäranlagen, Luftwärmepumpen, Erdwärmepumpen, Markisen, Rollläden und Außenjalousien;
 
. auf dem Versicherungsgrundstück
 
- Gas- und Heizöltanks ...
 
- Erdkabel und Hauswasserpumpen
 
- Zu- und Ableitungsrohre und Mischwasserkanäle,
 
...
 
Welche Gefahren sind versichert? - Artikel 3
 
...
 
3. Leitungswasser
 
ist Wasser in Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie zB Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, auch Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen).
 
...
 
Deckungsvariante 'Grunddeckung'
 
Versichert sind Schäden durch
 
. Austreten von Leitungswasser, auch wenn es mit Frostschutzmittel versetzt ist, aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen;
 
...
 
Nicht versichert sind
 
. Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau ...“
 
 
OGH: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen jene Schäden, die durch den Austritt von Leitungswassern aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient.
 
Der Begriff des Leitungswassers wird als Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen definiert. Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss.
 
Die deutsche Lehre vertritt zur insoweit vergleichbaren Bedingungslage, dass Regenabfluss- und Drainagerohre keine Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung sind, soweit mit ihnen nicht auch gebrauchtes Wasser abgeleitet oder Regenwasser der häuslichen Verwendung zugeführt wird. Wasser, das aus einem undichten Regenfallrohr austritt, bevor dieses in ein Abwasserrohr einmündet, ist kein Leitungswasser, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient. Erst von der Stelle an, ab der das Regenfallrohr in das Abwasserrohr einmündet, kann von Leitungswasser gesprochen werden. Eine angeschlossene Einrichtung ist jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist.
 
Regenrinnen dienen dem Abtransport des aufgefangenen Regenwassers. Zisternen sind unterirdische oder abgedeckte Sammelbehälter für Trink- oder Nutzwasser. Im vorliegenden Fall wird über die Dachrinnen Dachflächenwasser in die Zisterne geleitet und damit zugeleiteter Niederschlag gesammelt. Insoweit besteht zunächst kein Unterschied zu einem Sammelbehältnis in das über eine Regenrinne Regenwasser beispielsweise allein für die Gartenwässerung gesammelt wird. Erst über das Zuleitungsrohr, das das Haus mit dem Wasser aus der Zisterne versorgt, wird dieses in die Wasserversorgung eingespeist und einer häuslichen Verwendung zugeführt.
 
Dahingestellt bleiben kann, ob die Zisterne eine Einrichtung nach Art 3.3 ZGEO ist. Sie ist nämlich so konstruiert, dass überschüssiges Wasser als Überlauf zur Versickerung in die Schotterrollierung abgeleitet wird. Es wird überhaupt nicht in die Zisterne eingespeist, weil sofort die Ableitung in die Rollierung erfolgt. Überschüssiges Wasser ist daher schon von der Konzeption der Anlage her nicht für die Wasserversorgung des Hauses vorgesehen. Es gelangt nämlich aus den Regenrinnen weder in das Leitungssystem noch in eine an dieses angeschlossene Einrichtung.
 
Entspricht aber das bei gefüllter Zisterne erfolgte Ableiten des überschüssigen Wassers in die Rollierung gerade der geplanten Konstruktion, dann liegt auch kein Wasseraustritt iSd Art 3.3 ZGEO vor.
 
Die Bedingung, dass nur „Schäden durch Austritt von Leitungswasser“ versichert sind, kann ein verständiger Versicherungsnehmer nämlich nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt. Das heißt, wenn das Wasser entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt. Der Austritt von Leitungswasser aus führenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein.
 
 

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