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Zivilrecht

OGH: Ersatz der Detektivkosten durch Ehestörer (hier: aufrechte Ehe war bekannt)

Schon bei schuldrechtlichen Verträgen entspricht es stRsp, dass es grundsätzlich jedermann zumutbar ist, diese zu respektieren; das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten

06. 10. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehestörer, Detektivkosten, aufrechte Ehe bekannt

 
GZ 4 Ob 100/15g, 11.08.2015
 
OGH: Nach stRsp können Detektivkosten auch unabhängig von einem allenfalls gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess sowohl vom Ehegatten als auch vom beteiligten Dritten eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer Dritten Person gestört wird, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Das Recht, sich durch einen Detektiv Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten bereits jedes Interesse daran verloren hatten, wie der andere sein Leben gestaltet.
 
Da der Beklagten von Anbeginn an bekannt war, dass der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der intimen Beziehung zu ihr verheiratet war, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachforschungspflichten im Hinblick auf den Familienstand, welche Gegenstand der Entscheidungen zu 2 Ob 111/10b und 6 Ob 216/12a waren, nicht. Aus diesen Entscheidungen ist nichts abzuleiten, was gegen die Ersatzpflicht der Beklagten spräche.
 
Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden. Der Ehestörer greift in diese Rechte daher auch dann ein und haftet für die Detektivkosten, wenn sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe deswegen nicht kausal werden konnte, weil die Zerrüttung bereits eingetreten war.
 
Rechtsmissbrauch, das Überwiegen unlauterer Motive gegenüber der Verfolgung eines bestehenden Rechts, wird von der Rsp (nur) dort gesehen, wo die Ehe tatsächlich nur noch „auf dem Papier“ besteht, weil die Eheleute einander zu verstehen gegeben haben, jedes Interesse an der Lebensführung des anderen verloren zu haben. Der Ehestörer hat daher nach der Rsp unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen all jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen.
 
Schon bei schuldrechtlichen Verträgen entspricht es stRsp, dass es grundsätzlich jedermann zumutbar ist, diese zu respektieren. Das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten. Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 3 Ob 232/11f betraf einen mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort war der Beklagten zum Zeitpunkt des Eingehens der sexuellen Beziehung mit dem Ehemann der Klägerin nicht bekannt, dass dieser verheiratet war. Hier hatte die Beklagte aber von Anfang an Kenntnis von der Ehe.
 
Die subjektive Zumutbarkeit der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt wird nach § 1297 ABGB vermutet, weshalb die Beklagte die Tatumstände zu behaupten und zu beweisen hätte, aus denen sich die subjektive Unzumutbarkeit ableiten ließe. Dass hier die Einhaltung der objektiven Sorgfalt subjektiv nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht behauptet.
 
Auf die weiteren in erster Instanz gegen den erhobenen Schadenersatzanspruch vorgetragenen Einwendungen kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass eine Verpflichtung zur Nachfrage bei einem der Ehestörung verdächtigen Dritten im Regelfall nicht besteht, weil durch die damit möglicherweise verursachten (weiteren) Heimlichkeiten der Zweck eines Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte.
 
Der von der Klägerin erhobene Schadenersatzanspruch erweist sich daher als berechtigt, weshalb der Revision Folge zu geben und der Klage stattzugeben war.
 
 

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