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Zivilrecht

OGH: Zur Bemessung des Schmerzengeldes (iZm langanhaltenden Kopfschmerzen)

In (Gesamt-)Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls erachtet der erkennende Senat ein global bemessenes Schmerzgeld von 20.000 EUR für angemessen und ausreichend

06. 10. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, langanhaltende Kopfschmerzen

 
GZ 2 Ob 108/15v, 09.09.2015
 
OGH: Bei der Bemessung nach § 1325 ABGB ist zu beachten, dass dieses grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein soll, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen erfasst werden.
 
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist daher einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber auch zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rsp ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Jud ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden. Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode.
 
Vergleicht man in diesem Sinne den hier erfolgten Schmerzengeldzuspruch der Vorinstanzen von 45.000 EUR mit bisherigen Zusprüchen in dieser Höhe, so betrafen diese regelmäßig wesentlich umfangreichere und gravierendere Verletzungen, wie schwere Brüche und damit einhergehende weitere Verletzungen, mit denen das hier verursachte Verletzungsgeschehen bei weitem nicht vergleichbar ist.
 
In Anbetracht des nach dem zuvor Ausgeführten auch anzulegenden objektiven Maßstabs und unter Berücksichtigung der vom Beklagten in seiner Revision zutreffend aufgezeigten Schmerzengeldzusprüche für Verletzungen mit langanhaltenden Kopfschmerzen, aber auch umgekehrt der in der Revisionsbeantwortung angeführten Tatsache, dass dort in aller Regel geringere Schmerzperioden festgestellt wurden, erachtet der erkennende Senat in (Gesamt-)Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls ein global bemessenes Schmerzgeld von 20.000 EUR für angemessen und ausreichend.
 
 

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