Der Erfolg eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens setzt die Beseitigung materiell oder ideell geteilten Eigentums nicht zwingend voraus
GZ Ra 2015/07/0058, 25.06.2015
VwGH: Das von der Revisionswerberin zitierte E des VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/07/0119, erging zum NÖ FLG 1975, dessen § 43 Abs 2 (iVm § 42 leg cit) als eine der Voraussetzungen für die bescheidmäßige Feststellung, dass ein Grunderwerb ua durch Kauf zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, normiert, dass die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt. Der VwGH führte im zitierten Erkenntnis dazu aus, dass dies Alleineigentum der Erwerberin auch an den benachbarten Grundstücken voraussetzt.
Das TFLG 1996 enthält jedoch keine dem § 43 Abs 2 NÖ FLG 1975 entsprechende Bestimmung. Der Verweis auf das zitierte Erkenntnis geht daher fehl.
Die Revisionswerberin verweist nun auf § 1 Abs 2 TFLG 1996, der zu den dort aufgezählten Mängeln der Agrarstruktur auch "ideell oder materiell geteiltes Eigentum" zähle. Im vorliegenden Fall verblieben hinsichtlich der vom Kaufvertrag betroffenen Liegenschaften jeweils 2/9-Miteigentumsanteile im Eigentum einer bisherigen Miteigentümerin.
Wenngleich der Tiroler Landesgesetzgeber ideell oder materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur ansieht, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt, wird mit den genannten Ausführungen die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
Gem § 32 Abs 1 TFLG 1996 sind dem Flurbereinigungsverfahren ua Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Nach stRsp des VwGH wird eine Maßnahme nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist.
Gem dem Abs 1 des den Abfindungsanspruch und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens regelnden § 20 TFLG 1996 steht Miteigentümern ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Nach § 20 Abs 5 TFLG 1996 ist der Abfindungsanspruch von Miteigentümern im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird.
Vor diesem Hintergrund ist nach dem bereits zu den insoweit inhaltsgleichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1978 ergangenen E des VwGH vom 11. März 1986, 85/07/0154, vom Grundsatz der Aufrechterhaltung ideellen Miteigentums im Zusammenlegungsverfahren auszugehen. Ferner hat der VwGH einen aus § 1 TFLG 1996 von einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens abzuleitenden Anspruch, dass die Behörde von Amts wegen materiell geteiltes oder ideell geteiltes Eigentum jedenfalls auflöst, verneint.
Der Erfolg eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens setzt somit die Beseitigung materiell oder ideell geteilten Eigentums nicht zwingend voraus.
Ferner werden nach stRsp des VwGH die Ziele der Zusammenlegung auch dann erreicht, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch Agrarstrukturmängel im Altbestand verursacht werden, wenigstens zu mildern, ohne dass es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel zu Gänze erfasst werden.
Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung können nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sein.
Das LVwG hat seiner Entscheidung, gestützt auf ein eingeholtes agrarwirtschaftliches Gutachten und im Einzelnen begründet, zu Grunde gelegt, dass - ungeachtet einer nicht zur Gänze beseitigten Miteigentümerschaft an den kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaften - mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirkt und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen würden.