Hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes besteht ein Nachbarrecht schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 3 lit a der Tir BauO 2011 nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, nicht aber in Bezug auf sonstige sich daraus allenfalls ergebende Beschränkungen
GZ Ra 2015/06/0070, 04.08.2015
VwGH: Hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes besteht ein Nachbarrecht schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 3 lit a der Tir BauO 2011 nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, nicht aber in Bezug auf sonstige sich daraus allenfalls ergebende Beschränkungen.