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Baurecht

VwGH: Nachbarrecht iSd § 26 Tir BauO 2011

Hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes besteht ein Nachbarrecht schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 3 lit a der Tir BauO 2011 nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, nicht aber in Bezug auf sonstige sich daraus allenfalls ergebende Beschränkungen

05. 10. 2015
Gesetze:   § 26 Tir BauO 2011
Schlagworte: Tiroler Baurecht, Nachbarrecht, Flächenwidmungsplan

 
GZ Ra 2015/06/0070, 04.08.2015
 
VwGH: Hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes besteht ein Nachbarrecht schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 3 lit a der Tir BauO 2011 nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, nicht aber in Bezug auf sonstige sich daraus allenfalls ergebende Beschränkungen.
 
 

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