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Fremdenrecht

VwGH: Folgeantrag gem § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen; im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist; neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich

05. 10. 2015
Gesetze:   § 2 AsylG, § 3 AsylG, § 68 AVG, § 21 BFA-VG
Schlagworte: Asylberechtigter, Nachfolgeantrag, wesentliche Sachverhaltsänderung

 
GZ Ra 2015/18/0122, 29.06.2015
 
Die Revision führt zur Zulässigkeit aus, das BVwG sei rechtsirrig vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd § 68 AVG ausgegangen. Es habe die Lageänderung im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht berücksichtigt und hätte allenfalls eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen müssen.
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist.
 
Das BFA hatte im vorliegenden Fall nach dieser Rsp die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu prüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat dabei nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren war ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp und im Hinblick auf die vom BVwG durchgeführte Prüfung des Vorbringens des Revisionswerbers in seinem Folgeantrag zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung durch das BVwG auf.
 
In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu erkennen, dass der dem BVwG vorliegende Sachverhalt etwa so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht hätte abschließend erledigt werden können, sodass das BVwG gem § 21 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren hätte stattgeben müssen.
 
Da der Revisionswerber keinen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgezeigt hat, steht die Rechtskraft des Bescheides des damaligen Bundesasylamtes vom 19. November 2013 dem Folgeantrag des Revisionswerbers entgegen.
 
 

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