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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 VwGG – Aufschiebungsantrag iZm Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen

05. 10. 2015
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag, Baurecht, Immissionsbelästigungen

 
GZ Ra 2014/05/0059, 16.01.2015
 
VwGH: Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach stRsp für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs 1 VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber (der Nachbarn) hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl zum Ganzen etwa den Beschluss vom 30. Oktober 2013, AW 2013/05/0076, mwN, dessen Erwägungen sich auch auf § 30 Abs 2 erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 122/2013 übertragen lassen). Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Revisionswerber zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
 
 

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