Die Manuduktionspflicht reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages anzuleiten wäre
GZ Ra 2015/18/0122, 29.06.2015
VwGH: Soweit der Revisionswerber vorbringt, das BVwG hätte ihn zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme anleiten müssen, ist festzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht. Das BVwG war deshalb nicht verhalten, dem Revisionswerber Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen. Die Manuduktionspflicht reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages anzuleiten wäre.
Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme - die im Übrigen das BFA verfügen müsste -, weil die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde liegt. Dadurch, dass die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufgenommen hat, konnte der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt sein.