Gem § 21 Abs 3 BFA-VG ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen
GZ Ra 2015/18/0042, 29.06.2015
VwGH: Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG hätte sich in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von ihm machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass gem § 21 Abs 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen.