Beschlüsse, mit denen die Bestellung eines anderen Zwangsverwalters und solche, mit denen die Abberufung des bisherigen Verwalters vorgenommen und bewilligt oder abgelehnt wird, sind unanfechtbar
GZ 3 Ob 233/09z, 14.12.2009
OGH: Für Beschlüsse, durch welche ein anderer Zwangsverwalter bestellt wird, besteht gem § 132 Z 2 EO ein Rechtsmittelausschluss. So ist - auch nach der EO-Novelle 2008 - nicht nur die Bestellung eines neuen, dh anderen Verwalters, sondern auch die diesem Akt notwendig vorausgehende Abberufung des bisherigen Verwalters unanfechtbar. Dasselbe gilt für eine solche Vorgehensweise ablehnende Beschlüsse des Erstgerichtes.