Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK; solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben
GZ Ra 2015/18/0042, 29.06.2015
VwGH: Nach stRsp der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art 3 EMRK und Art 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben.
Wenn der Revisionswerber implizit mit dem Vorbringen zu seinem Alter und Gesundheitszustand eine Verletzung im nach Art 3 EMRK gewährleisteten Recht behauptet, ist auszuführen, dass in der hg Rsp unter Bezugnahme auf die Jud des VfGH und des EGMR bereits geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. So hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dass dem Revisionswerber geeignete Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zur Verfügung stünden, behauptet er nicht.