Ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf ist vom VwGH zurückzuweisen; mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden
GZ Ra 2015/03/0049, 15.07.2015
VwGH: Gem § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG unmittelbar beim VwGH einzubringen, der gem § 61 Abs 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet.
Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines VwG sechs Wochen (Revisionsfrist). Für Revisionen, die gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit gerichtet sind (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) beginnt die Revisionsfrist dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt nach § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Wie in § 26 Abs 3 VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim VwGH nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - dh innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.
Gem § 26 Abs 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für die Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Nach dem Verfahrenshilfeantrag wurde der antragstellenden Partei das genannte Erkenntnis des LVwG Niederösterreich am 13. Mai 2015 (einem Mittwoch) zugestellt.
Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 24. Juni 2015 (ebenfalls ein Mittwoch).
Die antragstellende Partei brachte ihren Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Revisionsfrist nicht beim VwGH ein, sondern richtete diesen mit einem am 24. Juni 2015 (somit am letzten Tag der Revisionsfrist) zur Post gegebenen Schriftsatz an das LVwG Niederösterreich, wo der Antrag am 25. Juni 2015 einlangte.
Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie dieser Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist mit Schreiben des LVwG Niederösterreich vom 7. Juli 2015 an den VwGH weitergeleitet, wo er am 9. Juli dJ einlangte.
Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim VwGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs 3 VwGG keine Anwendung.
Sein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag vermag daher keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen, was zur Folge hat, dass eine von einem allfällig bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht würde.
Die revisionswerbende Partei hat die vor diesem Hintergrund auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgebliche Revisionsfrist versäumt und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesem Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Vielmehr war der Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen.
Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen.
Aus der Rsp des VwGH lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom VwGH zurückzuweisen ist . Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem VwGH nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe VwGH vom 11. Juli 2012, 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Jud unzulässige Anträge zurückzuweisen, wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind - anders zu behandeln.
Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird (wie schon angesprochen) die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden.