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Verfahrensrecht

VwGH: Aufschiebende Wirkung nach § 13 VwGVG

Das VwG ist nach der Regelung des § 13 Abs 5 VwGVG verpflichtet, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist

29. 09. 2015
Gesetze:   § 13 VwGVG, § 22 VwGVG, Art 130 B-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, aufschiebende Wirkung, keine mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2015/08/0049, 09.06.2015
 
VwGH: Gem § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
 
Gem § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
 
Gem § 13 Abs 4 VwGVG kann die Behörde Bescheide gem Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
 
Gem § 13 Abs 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gem Abs 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das VwG hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
 
Gem § 22 Abs 2 VwGVG kann das VwG im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
 
Gem § 22 Abs 3 VwGVG kann das VwG (ua) Bescheide gem § 13 VwGVG und Beschlüsse gem Abs 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
 
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
 
Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das BVwG durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel.
 
Soweit die Revisionswerberin in ihrer Revision die fehlende mündliche Verhandlung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, ist sie darauf zu verweisen, dass das BVwG nach der Regelung des § 13 Abs 5 VwGVG verpflichtet war, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
 
 

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