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Verfahrensrecht

VwGH: Geldstrafe gem § 355 EO und GEG

Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden

29. 09. 2015
Gesetze:   § 1 GEG, § 7 GEG, § 355 EO, § 6 GEG
Schlagworte: Gerichtliche Einbringung, Geldstrafe, rechtskräftige Entscheidung, Bindungswirkung

 
GZ Ra 2015/03/0047, 10.08.2015
 
VwGH: Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten.
 
Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.
 
Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden.
 
Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden.
 
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Z 2 GEG ua Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen sind. Das GEG geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (auch verdeutlicht durch die Wortwahl "Geldstrafen aller Art").
 
Die EO selbst nennt in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Diese Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass "die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten (dadurch) geschieht ..., dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird". Nach § 359 Abs 1 EO darf die Geldstrafe je Antrag EUR 100.000,-- nicht übersteigen.
 
Damit ergibt sich schon aus dieser klaren gesetzlichen Anordnung, dass (anders als die Revision meint) die antragsgemäße Bewilligung der exekutionsweisen Verhängung einer angemessenen Strafe zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gerichtlich durch Verhängung dieser Strafe angeordnet wird. Angesichts des betragsmäßig fixierten Antrages bedeutet die gerichtliche Bewilligung auch, dass die Strafe gerichtlich auch der Höhe nach festgesetzt wurde.
 
Die gegen die bezirksgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse gerichteten Einwände (etwa dass diesen Beschlüssen nicht zu entnehmen sei, über welche Person die Geldstrafen verhängt wurden) wären vor diesem Hintergrund vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen.
 
 
 

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