Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen
GZ 1 Ob 221/14b, 03.03.2015
OGH: Das Tir FischereiG (§ 2 Abs 9 und Abs 10 TFG 2002) unterscheidet zwischen dem - stets privatrechtlich begründeten - Fischereirecht und dem Recht auf Ausübung der Fischerei, das öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Die von der (Verwaltungs-)Behörde vorzunehmende Zuweisung von Fischwässern, welche weder als Eigenrevier festgelegt, noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, zu einem benachbarten Fischrevier zur Ausübung der Fischerei nach § 8 Abs 1 TFG 2002, ist (ebenso wie auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse) eine von der Behörde im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnung. Einem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fischereiausübungsberechtigung nach dem TFG steht daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.