Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter
GZ 7 Ob 104/15t, 29.07.2015
OGH: Es ist gem § 10 Abs 1 Satz 2 RStDG zulässig, dass ein Richteramtsanwärter die Einvernahme von Parteien des Sicherungsverfahrens ohne Anwesenheit nur "unter Aufsicht" des Richters vornimmt. Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter.