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Verfahrensrecht

OGH: Es ist gem § 10 Abs 1 Satz 2 RStDG zulässig, dass ein Richteramtsanwärter die Einvernahme von Parteien des Sicherungsverfahrens ohne Anwesenheit nur "unter Aufsicht" des Richters vornimmt

Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter

28. 09. 2015
Gesetze:   § 55 EO, § 10 RstDG, §§ 378 ff EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Provisorialverfahren, Einvernahme durch Richteramtsanwärter, Beweisaufnahme

 
GZ 7 Ob 104/15t, 29.07.2015
 
OGH: Es ist gem § 10 Abs 1 Satz 2 RStDG zulässig, dass ein Richteramtsanwärter die Einvernahme von Parteien des Sicherungsverfahrens ohne Anwesenheit nur "unter Aufsicht" des Richters vornimmt. Eine solche Aufnahme von Bescheinigungsmitteln ist allerdings keine unmittelbare Beweisaufnahme durch den den Sicherungsantrag entscheidenden Richter.
 
 

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