Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen; neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen
GZ 8 Ob 100/14k, 25.06.2015
OGH: Gem § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Nach § 71 IO ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Fehlt es daran, so ist das Verfahren nach § 71a IO dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegt. Weitere Eröffnungsvoraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere ist im Eröffnungsstadium noch keine Prüfung der Aussichten auf eine Quote für die Insolvenzgläubiger vorgesehen.
Soll ein Schuldenregulierungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden, gelten dafür die allgemeinen Regelungen der §§ 70 ff IO. Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen.
In der (älteren) Rsp sowie in der Lit findet sich aber auch wiederholt der vom Berufungsgericht herangezogene Rechtssatz, die Möglichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlag eines Kostenvorschusses bestehe dann nicht, wenn es an jeglichem Vermögen des Schuldners mangle und nicht zu erwarten sei, dass er - insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit - solches im Zuge des Verfahrens erlangt.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts (§ 7 Abs 2 IO) zu denken sein, weil sich ein Gläubiger, der gutes Geld dem schlechten nachwirft und einen Kostenvorschuss einsetzt, um die Insolvenzeröffnung zu erreichen, obwohl er die Aussichtslosigkeit erkennen kann, dem Verdacht der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke aussetzt. Eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung ist - soweit überblickbar - weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen.
Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung sind im vorliegenden Verfahren aber nicht hervorgekommen. Zudem darf bei der Beurteilung, ob es nicht nur an jeglichem Vermögen des Schuldners mangelt, sondern auch nicht zu erwarten ist, dass er solches erlangen wird, gerade im Schuldenregulierungsverfahren kein strenger Maßstab angelegt werden.
Der Verfahrenszweck der geregelten Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern tritt hier hinter den Zweck der Sanierung verschuldeter Privathaushalte zurück. Dem mittellosen Schuldner, der nicht einmal über kostendeckendes Vermögen verfügt, bietet die Einleitung des Verfahrens über Gläubigerantrag die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, ohne die Voraussetzungen des § 183 IO nachweisen zu müssen. Es kommt nicht darauf an, ob die Erteilung einer Restschuldbefreiung wahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall verfügt die Antragsgegnerin über Hälfteeigentum an einer Liegenschaft. Berücksichtigt man, dass sie für die Forderung der Antragstellerin als Solidarschuldnerin mit dem zweiten Hälfteeigentümer haftet, ist ein in die Masse fallender Erlösanteil zwar unwahrscheinlich, aber nicht von Vornherein auszuschließen.
Es ist auch nicht unmöglich, dass es der 54-jährigen Schuldnerin gelingt, in den nächsten Jahren noch ein das Existenzminimum übersteigendes Arbeitseinkommen zu erzielen.