Die Entscheidung über die Befangenheit von Richtern bezieht sich immer nur auf das betreffende Verfahren, insbesondere ist eine gemeinsame Entscheidung für Zivil- und Strafsachen ausgeschlossen
GZ 2 Ob 183/14x, 08.06.2015
OGH: Es liegt kein vom OGH nach § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen aufzugreifender Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG vor, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte. Die Entscheidung über die Befangenheit von Richtern bezieht sich immer nur auf das betreffende Verfahren, insbesondere ist eine gemeinsame Entscheidung für Zivil- und Strafsachen ausgeschlossen. Der Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 12. 1. 2015, Jv 4788/15b, über die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter und Richterinnen des BG Mödling in einem gegen den Vater anhängigen Strafverfahren bezieht sich ausschließlich auf dieses Verfahren. Er bewirkt in dem beim BG Mödling anhängigen Pflegschaftsverfahren keinen Mangel der dort gefassten Beschlüsse iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG.