Für das Erfordernis der durchgehenden sechsmonatigen Erwerbstätigkeit ist bereits der erste Tag der Leistungserbringung einzubeziehen, sodass beispielsweise eine Erwerbstätigkeit vom 8.7. bis einschließlich 7.1. des Folgejahres dieses Erfordernis erfüllt
GZ 10 ObS 49/15a, 19.05.2015
OGH: Für das Erfordernis der durchgehenden sechsmonatigen Erwerbstätigkeit ist bereits der erste Tag der Leistungserbringung einzubeziehen, sodass beispielsweise eine Erwerbstätigkeit vom 8.7. bis einschließlich 7.1. des Folgejahres dieses Erfordernis erfüllt.