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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Reklamation beim Eisenbahntransport (CIM)

Unterbleibt die Feststellung des Schadens vor der Annahme des Gutes nur aus Verschulden des Beförderers, weil dieser auf die wirksame Reklamation nicht reagiert, bringt auch die Annahme gem Art 47 § 2 lit a Z 2 CIM den Anspruch gegen den Beförderer nicht zum Erlöschen

28. 09. 2015
Gesetze:   Art 17 CIM, Art 43 CIM, Art 44 CIM
Schlagworte: Transportrecht, Eisenbahn, Annahme, Reklamation, Mängelrüge, Schadenersatz

 
GZ 7 Ob 199/14m, 26.11.2014
 
OGH: Die Ablieferung (Art 17 § 1 CIM) ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen imstande setzt, über das Gut zu verfügen.
 
Die Annahme setzt voraus, dass der Empfänger neben der tatsächlichen Entgegennahme des Guts die Ablieferung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Die vorbehaltlose Annahme des Guts durch den Empfänger gilt als stillschweigende Erklärung, dass der Beförderer den Frachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. Vorläufige Inbesitznahme zur Besichtigung und Ermittlung etwaiger Schäden stellt keine Annahme dar, die zum Erlöschen von Ansprüchen führt (Art 47 CIM). Die Ablieferung ist damit mehr als ein tatsächlicher Vorgang: Sie enthält zum einen ein konsensuales Element, zum anderen das Zurverfügungstellen in einer dem Vertrag entsprechenden Art und Weise. Die bloße Besichtigung stellt keine Annahme dar; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von einer Annahme gesprochen werden kann.
 
Wer reklamiert, muss im Zeitpunkt der Reklamation (Art 43 CIM) forderungsberechtigt sein, damit die Reklamation ihre Rechtswirkung entfaltet. Dafür genügt eine bloß formlose, nicht näher begründete Behauptung eines Schadensfalls durch den Berechtigten.
 
Unterbleibt die Feststellung des Schadens vor Annahme nur aus Verschulden des Beförderers, weil er auf die wirksame, im Namen des Absenders erhobene Reklamation nicht reagierte, bringt auch die Annahme der Frachtgüter gem Art 47 § 2 lit a Z 2 CIM den Anspruch gegen den Beförderer nicht zum Erlöschen.
 
 
 

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