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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Drittschadensliquidation im Frachtrecht (CIM)

Der Berechtigte kann immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen, wenn seine Interessen mit denen des Dritten etwa auf Grund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrags so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen

28. 09. 2015
Gesetze:   Art 43 CIM, Art 44 CIM, Art 17 CMR, § 1295 ABGB
Schlagworte: Transportrecht, Eisenbahn, Annahme, Drittschadensliquidation

 
GZ 7 Ob 199/14m, 26.11.2014
 
OGH: Die Aktivlegitimation ist an das Verfügungsrecht über das Gut gekoppelt und steht daher entweder dem Absender oder dem Empfänger zu. Eine Doppellegitimation ist im Rahmen des CIM ausgeschlossen. Die Aktivlegitimation des Absenders und seines Rechtsnachfolgers erlischt, sobald sie der Empfänger erlangt (Art 43 und 44 CIM). Durch die Annahme verliert der Absender seine Klagslegitimation nach Art 44 § 1 CIM und Ansprüche aus Beschädigung des Transportgutes können nur mehr vom Empfänger geltend gemacht werden. Dies wirft die Frage nach der Drittschadensliquidation auf, die im Frachtrecht bereits anerkannt wurde:
 
Schadenersatz kann grundsätzlich nur derjenige beanspruchen, der selbst einen Schaden erlitten hat. Gerade im Frachtrecht tritt häufig der Fall auf, dass der formell zum Ersatz Legitimierte, insbesondere der Verfügungsberechtigte, nicht gleichzeitig auch der Geschädigte ist. In einem solchen Fall folgt die Befugnis, trotzdem den Wertersatz der verloren gegangenen oder beschädigten Güter verlangen zu können, aus dem allgemeinen, auch im CMR-Haftpflichtprozess geltenden Grundsatz, dass der Berechtigte immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten, etwa auf Grund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrags, so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen. In solchen Fällen wäre es nämlich untragbar, wenn der Schädiger aus dem für ihn rein zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung einerseits und Geschädigten andererseits Nutzen ziehen dürfte mit der Begründung, dass der Ersatzberechtigte selbst keinen Schaden und der Geschädigte keinen Anspruch habe. Die aus dem Blickwinkel der Gefahrenentlassung sog „Drittschadensliquidation“ durch einen mittelbaren Stellvertreter (zB Spediteur oder Frachtführer) oder durch einen vertraglich zur Obhut Verpflichteten (zB Lagerhalter oder Versender fremden Guts) wird daher allgemein für zulässig erachtet. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selbst oder an den Geschädigten klagen; diese Erwägungen gelten auch für den CIM.
 
 

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