Kompetenzregelungen betreffend Stiftungsorgane fallen unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gem § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden; Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv
GZ 6 Ob 95/15m, 29.06.2015
OGH: Gem § 33 Abs 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde unter Anschluss einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.
Wird die Stiftungszusatzurkunde dem Firmenbuchgericht vorgelegt, ist diese (in Anlehnung an das GmbH-Recht) auch in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. Eine Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts im Fall der freiwilligen Vorlage der Stiftungszusatzurkunde ist daher - ungeachtet der mangelnden Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren - geeignet, zur Erhöhung der Rechtssicherheit über die Wirksamkeit geänderter Klauseln der Stiftungszusatzurkunde beizutragen und uU kostspielige Folgeprozesse (Feststellungsklagen, Schadenersatzklagen, Verfahren zur Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern ua) zu vermeiden.
Sind die geänderten Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.
Die Stiftungsorgane (Vorstand und Beirat) betreffende Kompetenzregelungen fallen unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gem § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Eine Regelung in der Stiftungszusatzurkunde ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Insbesondere darf durch eine Änderung der Vorstand nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Wünsche des Stifters oder des an seinem „Gängelband“ hängenden Beirats werden.