Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 4 Ob 107/15m, 11.08.2015
OGH: Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen, bei der Veranstaltung von Pauschalreisen in Österreich die Verbraucher durch die Ankündigung von 'Vorzugspreisen' für bestimmte Verbraucherkreise, beispielsweise für die Leser bzw Abonnenten von 'Bergauf', 'Auto Touring', 'profil' und 'Die Presse' irrezuführen, wenn diese 'Vorzugspreise' auch für andere Verbraucher gelten und/oder in den letzten drei Jahren gegolten haben.
2. Die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, bei der Veranstaltung von Pauschalreisen in Österreich
2.1 gegenüber Verbrauchern keinen Bruttopreis anzukündigen, insbesondere dadurch, dass im Zeitpunkt der Ankündigung schon feststehende Saison- und/oder Flughafenzuschläge zusätzlich genannt werden,
in eventu
2.2 gegenüber Verbrauchern statt eines Bruttopreises nur einen 'ab'-Preis mit einem Saisonzuschlag anzukündigen,
in eventu
2.3 die Verbraucher durch die Ankündigung nur eines 'ab'-Preises mit einem Saisonzuschlag irrezuführen,
in eventu
2.4 gegenüber Verbrauchern 'keine Flughafenzuschläge', in eventu gegenüber Verbrauchern die Übernahme der Flughafenzuschläge durch die beklagte Partei, als Besonderheit der inkludierten Reiseleistungen anzukündigen,
in eventu
2.5 die Verbraucher durch die Ankündigung 'keine Flughafenzuschläge' bzw 'die Übernahme der Flughafenzuschläge' durch die beklagte Partei, als Besonderheit der inkludierten Reiseleistungen irrezuführen,
in eventu
2.6 sich am Rechtsbruch dadurch zu beteiligen, dass der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei am 16. 05. 2012 beim LG Linz zu 29 Cg 80/11b geschlossene Gerichtsvergleich dadurch verletzt wird, dass P***** GmbH und A***** GmbH, beide *****, bei Pauschalreisen 'statt'-Preise gegenüber Verbrauchern ankündigen, die nicht den zuletzt vor der Senkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreisen der Pauschalreisen entsprechen,
werden abgewiesen.