Der Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, liegt außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs; doch trifft dies stets nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert; nicht aber auch auf Personen, die als an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers dazu in keinerlei Bezug stehen, weil der Straftäter durch sein Verhalten über deren in Rede stehendes Selbstbestimmungsrecht über den Schutz von Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht disponieren kann
GZ 15 Os 53/15f, 29.04.2015
OGH: Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst (nur) Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Zu diesen zählt neben der Gesundheit, dem Sexualleben und Kontakten mit engsten Vertrauten auch das Leben in und mit der Familie.
Die Beziehung von Ehegatten zueinander, insbesondere ihre mitunter konfliktbeladene Kommunikation im häuslichen Bereich, ist ebenso wie ein durch eine bevorstehende Trennung motivierter Mordanschlag eines Ehegatten gegen den anderen in der Ehewohnung vor den Augen der gemeinsamen Kinder nicht nur dem höchstpersönlichen Lebensbereich, sondern sogar dem engsten Kernbereich der Privatsphäre (der intimsten Sphäre) zuzuordnen. Berichte darüber betreffen aber nicht nur den höchstpersönlichen Lebensbereich der (unmittelbar beteiligten) Ehegatten, sondern können auch in jenen eines minderjährigen Kindes eingreifen, das den Auseinandersetzungen seiner Eltern (hilflos) ausgesetzt ist.
Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit beschreibt die Gefahr einer mit dem medialen Eindringen in eine schutzwürdige Privatsphäre verbundenen Beschädigung der persönlichen Integrität. Bloßstellend wirken insbesondere jene Erörterungen und Darstellungen, die dem Einzelnen die Chance auf Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild nehmen. Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, mithin die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, spielen in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Eignung zur Bloßstellung auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle, ist also der betroffene private Bereich im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen.
Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass durch die Berichte, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert wurde.
Die Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit ist gegenständlich - unabhängig von der Art der Darstellung - schon deshalb zu bejahen, weil die Berichte über die familiäre Tragödie dem engsten Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin zuzuordnen sind, somit die mediale Indiskretion als solche geeignet ist, bloßstellend zu wirken und die Antragstellerin zu zwingen, sich mit öffentlicher Neugier, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit ihrer intimsten Sphäre auseinanderzusetzen.
Entgegen der Rechtsansicht der befasst gewesenen Gerichte ändert der Umstand, dass vorliegend eine schwere Straftat, nämlich ein schweres Kapitalverbrechen beschrieben wurde, daran nichts:
Der Schutz des Privatlebens durch Art 8 EMRK sowie des (engeren) höchstpersönlichen Lebensbereichs (auch) durch § 7 Abs 1 MedienG ist Ausdruck der Anerkennung eines Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild. Mit einem explizit an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhalten entfernt der Schutzberechtigte dieses solcherart selbst aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich. Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss.
Solcherart ist die Folgerung konsequent, dass auch der Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs liegt. Doch trifft dies nach dem zuvor Gesagten stets nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert; nicht aber auch auf Personen, die - wie hier - als an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers dazu in keinerlei Bezug stehen, weil der Straftäter durch sein Verhalten über deren in Rede stehendes Selbstbestimmungsrecht über den Schutz von Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht disponieren kann. Dies trifft umso mehr zu, wenn - wie vorliegend - der Persönlichkeitsschutz eines nicht dispositionsfähigen vierjährigen Kindes in Rede steht.
Mit dem Argument einer durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK gebotenen Berichterstattung über den „wesentlichen Tatumstand der Tatbegehung vor den Augen des eigenen erst vierjährigen Kindes“ verkennt das Berufungsgericht, dass zum einen eine nicht identifizierende Berichterstattung ohnedies nicht anspruchsbegründend nach § 7 Abs 1 MedienG ist und zum anderen die Berichterstattung über die Anwesenheit des Kleinkindes bei der Straftat und dessen Reaktion darauf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht (§ 7 Abs 2 Z 2 MedienG), an der identifizierenden Berichterstattung somit kein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Die genannten Auslegungskriterien verkennt das Berufungsgericht mit den Erwägungen, die Berichterstattung über die Unterbringung der Antragstellerin in einem Krisenzentrum und ihre oben referierte Reaktion auf die Tat („Papa hat die Mama tot gemacht“) vermittle dem Leser bloß eine angesichts einer solchen Tat völlig übliche Reaktion eines Kleinkindes und normale Vorgangsweise der Behörden in einem solchen Fall, sowie mit der weiteren Argumentation, die den Artikeln beigefügten Lichtbilder, welche die Antragstellerin glücklich mit ihrer getöteten Mutter zeigten, berührten deren persönliche Integrität nicht im besonderen Maß. Denn die Bloßstellungseignung nach § 7 Abs 1 MedienG setzt keine „kompromittierende“ Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das OLG Wien als Berufungsgericht haben somit die grundsätzliche Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs 1 MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerinnen als Medieninhaberinnen, denen die Rechte der Angeklagten zukommen (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint, sodass es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden zu haben hat.