Der Gläubiger, dem eine Liegenschaft an Zahlungs statt überlassen wurde, ist alleine aufgrund des rechtskräftigen Überlassungsbeschlusses nicht zur Antragstellung auf Einräumung eines Notwegs legitimiert
GZ 8 Ob 71/15x, 30.07.2015
OGH: Nach § 1 NWG kann der Eigentümer einer notleidenden Liegenschaft die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Nach § 9 Abs 1 NWG ist das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
Nach allgemeinen Grundsätzen stellt beim Eigentumserwerb von Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch den Modus dar (§ 431 ABGB; § 4 GBG). Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert; außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sog „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft iVm einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst.
Nach der Rsp findet eine Durchbrechung des § 21 GBG im Fall einer Zwangsversteigerung gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch, im Fall einer Verschmelzung von Gesellschaften sowie zugunsten des Erben statt, der durch die Rechtskraft der Einantwortung Eigentum erwirbt, weiters bei der Ersitzung, bei einer Enteignung, bei der redlichen Bauführung oder nach § 14 WEG 2002.
Für den Eigentümer einer notleidenden Liegenschaft nach dem NWG gelten keine Besonderheiten. Dementsprechend wurde in der E 7 Ob 504/92 ausgesprochen, dass nach § 1 NWG der Eigentümer einer Liegenschaft, die einer für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehre, die Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren könne. Unter dem „Eigentümer“ sei hier sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Gesetzes nur derjenige zu verstehen, der sich auf einen unbedingten Rechtserwerb stützen könne. Dieser geschehe - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - durch die Einverleibung des Eigentumsrechts. Die Vormerkung des Eigentums verschaffe nur einen durch nachfolgende Rechtfertigung bedingten Rechtserwerb. Daher sei derjenige zur Antragstellung auf Einräumung eines Notwegs nicht berechtigt, dessen Eigentum an der notleidenden Liegenschaft nur vorgemerkt worden sei.
Es besteht kein Grund, von dieser Rsp abzugehen. Auch im Schrifttum sind diese Grundsätze anerkannt.
Bei der Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt ist zwar - anders als bei der Vormerkung des Eigentums - eine Rechtfertigung nicht erforderlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach dem (mit FamErbRÄG 2004 eingefügten) § 798a ABGB (s auch § 154 AußStrG) der Überlassungsbeschluss für den Gläubiger nur einen Titel zum Erwerb (Eigentumserwerb) bildet. Mit Rechtskraft macht der Überlassungsbeschluss den Gläubiger als Einzelrechtsnachfolger zum Eigentümer der überlassenen Aktiva, wenn es auch der Erblasser war, dies allerdings nur iVm der Übergabe. Die Gesetzesmaterialien führen zur rechtlichen Wirkung der Überlassung an Zahlungs statt (sinngemäß) aus, dass der ruhende Nachlass nicht weiter bestehe und der Rechtserwerb nicht erst auf originäre Weise (Ersitzung) erfolge. Vielmehr werde angeordnet, dass der Überlassungsbeschluss einen Erwerbstitel bilde. Der Überlassungsempfänger werde durch den (rechtskräftigen) Überlassungsbeschluss und durch Übergabe Eigentümer, wenn es auch der Erblasser gewesen sei.
Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss verschafft somit noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch der Übergabe der Sachen. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss stellt damit (nur) eine taugliche öffentliche Titelurkunde für die Verbücherung iSd § 33 Abs 1 lit d GBG dar.