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Zivilrecht

OGH: § 49 EheG – Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung der Ehe

Eheverfehlungen sind beachtlich, solange eine Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist, weil auch eine schon zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann; hingegen fehlt es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen dann, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte

28. 09. 2015
Gesetze:   § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, unheilbare Zerrüttung, Eheverfehlung

 
GZ 8 Ob 43/15d, 30.07.2015
 
OGH: Ein schweres Fehlverhalten iSd § 49 EheG ist nur dann ein Scheidungsgrund, wenn es kausal war für die unheilbare Zerrüttung der Ehe, wobei es reicht, wenn die Eheverfehlung dazu nur beigetragen hat. Unheilbar ist eine Ehe zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Eheverfehlungen sind daher beachtlich, solange eine Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist, weil auch eine schon zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann. Hingegen fehlt es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen dann, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte. Nach nunmehr stRsp spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere bei der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle.
 
Die Beurteilung, ob das Eingehen der neuen Lebensgemeinschaft einen Verschuldensvorwurf an die Klägerin rechtfertigt, hängt daher vom Zeitpunkt ab, in dem die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Dieser lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen jedoch nicht beurteilen. Das Erstgericht geht zwar in seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar davon aus, dass die Ehe der Streitteile bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, als die Klägerin eine neue Lebensgemeinschaft einging, hat aber keine Feststellungen getroffen, die eine Überprüfung dieser Wertung erlauben würden. Hingegen unterstellt das Berufungsgericht offenbar, dass eine unheilbare Zerrüttung der Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei, wenn es der Klägerin das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft nach dem Auszug des Beklagten als Eheverfehlung anlastet.
 
Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen zu treffen sein, die die Beurteilung erlauben, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile eingetreten ist und ob die Klägerin vor oder nach diesem Zeitpunkt ihre neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist.
 
Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ein Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe herausstellen, kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die erstgerichtlichen Feststellungen über Morddrohungen der Klägerin gegen den Beklagten unbeachtlich seien, nicht geteilt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte die auf die psychische Erkrankung der Klägerin zurückzuführenden Morddrohungen nicht als Eheverfehlung der Klägerin geltend gemacht hat. Dieses Verhalten der Klägerin kann jedoch für die Beurteilung des nach den Feststellungen des Erstgerichts dieser Drohung folgenden Auszugs des Beklagten aus der Ehewohnung und damit für die Gewichtung eines allfälligen beiderseitigen Fehlverhaltens der Ehegatten durchaus eine Rolle spielen.
 
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht daher wesentlich umfassendere Feststellungen über die letzte Phase der Ehe der Streitteile zu treffen und damit die Tatsachengrundlage zu schaffen haben, die die Beurteilung der Ursachen der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Streitteile und des Zeitpunkts, in dem diese eintrat, ermöglicht. Das von der Klägerin dazu erstattete Vorbringen, wonach die unheilbare Zerrüttung der Ehe spätestens am 30. 7. 2012 eingetreten sei, wurde weder näher ausgeführt noch mit den Parteien erörtert. Insbesondere werden Feststellungen zu treffen sein, wann genau der Beklagte aus der ehelichen Wohnung wegzog, wann er versuchte, die Klägerin dazu zu überreden, noch zu ihm zu ziehen, und zu welchem Zeitpunkt (nach dem Auszug des Beklagten) die Klägerin eine neue Lebensgemeinschaft einging.
 
 

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