Das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen
GZ 8 Ob 44/15a, 27.05.2015
OGH: Das Vorliegen eines echten Sonderbedarfs sowie eines Deckungsmangels hat das Rekursgericht bejaht. Dazu hat es seine Beurteilung auf die Besonderheit gestützt, dass das Kind ab August 2013 (im zweiten Lehrjahr) ein Eigeneinkommen von monatlich 750 EUR bezogen hat.
Der Berechnung seines restlichen Geldunterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens durch das Rekursgericht tritt der Rechtsmittelwerber nicht entgegen. Zudem entspricht es der Rsp, dass der Unterhaltsberechtigte die Finanzierung des Sonderbedarfs grundsätzlich aus seinen eigenen Einkünften zu bestreiten hat. Daraus folgt ohne Klarstellungsbedarf, dass Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, das sich unterhaltsmindernd auswirkt, auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen ist.