§ 184 Satz 2 ABGB begründet das eigenständige Recht von Pflegeeltern, sich in das Obsorgeverfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln einzubringen, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Verfahren über ihren eigenen Antrag oder den Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde oder ob überhaupt im Wege amtswegigen Vorgehens geprüft wird, ob die bisher bestehenden Obsorgeverhältnisse geändert werden müssen; es kann daher für ihre verfahrensrechtliche Rechtsstellung auch nicht von Bedeutung sein, ob andere Verfahrensbeteiligte ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen bzw deren Abweisung nicht bekämpfen
GZ 1 Ob 129/15z, 27.08.2015
OGH: Gem § 184 ABGB nF haben Pflegeeltern, also Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, das Recht in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. Die Pflegeelternschaft begründet damit ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Obsorgeverfahren, und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden.
Dass es sich bei den Revisionsrekurswerbern um Pflegeeltern iSd § 184 ABGB handelt, war bisher nicht strittig und ergibt sich auch aus dem Gerichtsakt. Daraus ist insbesondere zu ersehen, dass die Unterbringung bei sog „Krisenpflegeeltern“ während des Verfahrens erster Instanz beendet und das Kind seither von „Dauerpflegeeltern“ bzw von „Langzeitpflegeeltern“ betreut wird. Schon deshalb geht der in der Revisionsrekursbeantwortung der Mutter und der Tante enthaltene Hinweis darauf ins Leere, dass Krisenpflegeeltern, die nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum ein Kind aufnehmen, nicht unter den Pflegeelternbegriff fallen. Soweit darüber hinaus der in RIS-Justiz zu RS0006506 aufgenommene Rechtssatz zitiert wird, übersehen die Revisionsrekursgegnerinnen offenbar, dass dieser Rechtssatz durch eine Änderung der Rechtslage überholt ist und seit der Entscheidung zu 1 Ob 664/89 gegenteilig judiziert wird.
Das Rekursgericht hat zwar die Rechtsmittellegitimation der Pflegeeltern grundsätzlich bejaht und daher das Rechtsmittel als zulässig angesehen, dann aber - in inkonsequenter Weise - eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels abgelehnt, weil die Rekurswerber in der konkreten Verfahrenskonstellation mit ihren Argumenten nicht (mehr) gehört werden könnten. Abgesehen davon, dass der Rekurs der Pflegeeltern dann richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre, vermögen die Argumente des Rekursgerichts auch inhaltlich nicht zu überzeugen:
§ 184 Satz 2 ABGB, der von der Rsp zutreffend auf die Beteiligung an einem Rechtsmittelverfahren übertragen wird, begründet das eigenständige Recht von Pflegeeltern, sich in das Obsorgeverfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln einzubringen, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Verfahren über ihren eigenen Antrag oder den Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde oder ob überhaupt im Wege amtswegigen Vorgehens geprüft wird, ob die bisher bestehenden Obsorgeverhältnisse geändert werden müssen. Es kann daher für ihre verfahrensrechtliche Rechtsstellung auch nicht von Bedeutung sein, ob andere Verfahrensbeteiligte ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen bzw deren Abweisung nicht bekämpfen. Pflegeeltern haben auch in einer solchen Verfahrenssituation das Recht, den Versuch zu unternehmen, in einem Rechtsmittel aufzuzeigen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung unrichtig ist und korrigiert werden müsse.
Im vorliegenden Fall wandten sich die Revisionsrekurswerber schon in ihrem Rekurs gegen die Übertragung der Obsorge an die Tante und begründeten, warum eine solche Übertragung dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Warum ihnen diese verfahrensrechtliche Möglichkeit nicht offenstehen sollte, auch wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger seinen ursprünglichen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn nicht weiterverfolgt hat, ist nicht verständlich, haben Pflegeeltern doch eben eine eigenständige Verfahrensposition, weshalb es ihnen nicht verwehrt werden kann, eine nach ihrer Ansicht unrichtige Gerichtsentscheidung zu bekämpfen. Wem die Obsorge schließlich übertragen wird, falls sich die Bedenken der Pflegeeltern als zutreffend erweisen sollten, hat das Pflegschaftsgericht von Amts wegen zu beurteilen. Selbstverständlich käme auch eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger in Betracht, der im Verfahren stets erkennen ließ, dass er eine solche Lösung durchaus für sachgerecht hielte, auch wenn er von einem eigenen Rechtsmittel Abstand genommen hat.