Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt; gemeinsame Wirtschaftsführung wird etwa dann angenommen, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt
GZ 10 Ob 54/15m, 30.06.2015
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken durch wen immer und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigten Personen voraus. Erfolgt daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigter Personen gar nicht mehr zu prüfen. Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Gemeinsame Wirtschaftsführung wird etwa dann angenommen, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt. Dies gilt auch, wenn zu einer Kleinwohnung eine weitere Wohnung im selben Haus für Wohnzwecke angemietet wird. Beide Wohnungen bilden dann, auch wenn zwei Bestandverträge vorliegen, faktisch eine Wohneinheit.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die festgestellte Nutzung beider Wohnungen durch den Beklagten einer solchen regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken entspricht, stellt jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.