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Zivilrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Einschränkung des Deckungsumfangs der Betriebshaftpflichtversicherung auf Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Die Einschränkung des Deckungsschutzes auf die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ist zulässig

28. 09. 2015
Gesetze:   §§ 149 ff VersVG, § 94 GewO, § 137 GewO, § 137c GewO, § 137f GewO, § 43 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Versicherungsagent

 
GZ 7 Ob 92/15b, 02.07.2015
 
OGH: § 137c GewO sieht für Versicherungsvermittler eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor, die die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt. Es handelt sich um eine gesetzliche Haftpflichtversicherung iSd §§ 158b ff VersVG.
 
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gem § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat damit gegenüber dem Versicherer - im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags - einen Befreiungsanspruch, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien. Der Versicherer haftet aber nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme.
 
Im Rekursverfahren ist nicht mehr strittig, dass lediglich die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten vom Versicherungsschutz umfasst ist. Ebenfalls nicht bezweifelt wird die Zulässigkeit der vorgenommenen Einschränkung des Deckungsschutzes der Beklagten auf diese Tätigkeit.
 
 

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