Unerheblich sind va jene Gefahrenerhöhungen, die nur schwache Anhaltspunkte bieten oder kurzfristig wirken; für das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung und deren Erheblichkeit ist der Versicherer beweispflichtig
GZ 7 Ob 98/15k, 02.07.2015
OGH: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Nach stRsp ist eine Gefahrenerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. Unerheblich sind va jene Gefahrenerhöhungen, die nur schwache Anhaltspunkte bieten oder kurzfristig wirken. Für das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung und deren Erheblichkeit ist der Versicherer beweispflichtig.
Ob im Allgemeinen durch das Aufstellen eines Glücksspielautomaten eine relevante Erhöhung der Gefahr eines Einbruchsdiebstahls samt Vandalismus oder Feuer durch Brandlegung verbunden sein kann, muss im hier vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Es steht nämlich fest, dass der Glücksspielautomat bereits zwei Tage vor dem Einbruchsdiebstahl aus dem Lokal der Klägerin entfernt wurde. Als dieser darin noch aufgestellt war, wurde der erzielte Umsatz jeweils am Abend entnommen und die Geldlade für jeden ersichtlich offen gelassen, was auch von außen durch ein Fenster leicht erkennbar war. Vor diesem Hintergrund konnte ein Außenstehender im Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls nicht damit rechnen, dass sich noch Geld aus dem Glücksspielbetrieb im Lokal befinden würde, weshalb eine allfällige Gefahr eines Einbruchsdiebstahls oder einer Brandlegung wegen des Glücksspielautomaten, wenn überhaupt, nur unwesentlich erhöht war. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die in der vorangegangenen Aufstellung des (allenfalls) illegalen Glücksspielautomaten nur eine unerhebliche Gefahrenerhöhung erblickten, ist daher im Einzelfall nicht zu beanstanden.