Home

Zivilrecht

OGH: Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers – zum Haftrücklass

Verhindert der Besteller durch ungerechtfertigte Bedingungen die Verbesserung, verliert er zwar nicht den Verbesserungsanspruch, wohl aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags; wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werks nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer idR das volle Entgelt zu, weil das Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt

28. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Haftrücklass, Verbesserung, Zahlungsanspruch

 
GZ 2 Ob 237/14p, 06.08.2015
 
OGH: Der Haftrücklass (das vertragliche Recht des Bestellers, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werks. Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben. Die Fälligkeit kann aber nur solange hinausgeschoben werden, als die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder von einem Dritten vervollständigen lässt. Es entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten. Auf eine mangelnde Fälligkeit des Werklohns kann sich der Besteller va dann nicht mehr berufen, wenn er die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt. In einem solchen Fall besteht kein Sicherungsbedürfnis des Werkbestellers mehr und ist ihm daher auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung zuzubilligen.
 
Nach § 1167 iVm § 932 ABGB kann der Besteller zwar die Verbesserung des mangelhaften Werks fordern, nirgends aber ist dem Besteller das Recht eingeräumt, auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss zu nehmen, als er es nach dem zugrunde liegenden Vertrag konnte. Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung - im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue - im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen (7 Ob 543/76; 1 Ob 93/11z). In der zuletzt genannten Entscheidung ging der OGH davon aus, dass infolge Annahmeverzugs der Werklohn zustehe, wenn der Werkbesteller keinen Verbesserungstermin bekannt gab, sondern vielmehr ungerechtfertigte Bedingungen auch insoweit stellte, als er die Vorlage eines Sanierungsplans samt Überprüfung durch einen Sachverständigen forderte. Damit habe der Werkbesteller zwar nicht den Verbesserungsanspruch, wohl aber die Einrede des nichterfüllten Vertrags hinsichtlich der Mängel, die der Sachverständige festgestellt und deren Behebung der Werkunternehmer zugesagt habe, die aber wegen des unberechtigten Widerstands des Werkbestellers nicht ausgeführt werden konnten, verloren. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Werkunternehmers erfüllt.
 
Verhindert der Besteller nämlich durch ungerechtfertigte Bedingungen die Verbesserung, verliert er zwar nicht den Verbesserungsanspruch, wohl aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werks nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer idR das volle Entgelt zu, weil das Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at