Eine analoge Anwendung der §§ 25c ff KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt (auch bei Verbraucherverträgen) nicht in Betracht; die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls; der OGH hat Warn- und Aufklärungspflichten in besonderen Einzelfällen wiederholt dann bejaht, wenn die Bank eine für den Interzedenten besonders gefährliche Situation erkennen musste
GZ 4 Ob 254/14b, 11.08.2015
OGH: Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG genügt nach - nach wie vor einheitlicher- höchstgerichtlicher Rsp die bloße Erkennbarkeit der entsprechend kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht.
Die Argumentation der Vorinstanzen bietet keinen Anlass, von dieser Rsp abzugehen. Deren Einwand, einer Bank dürfe es nicht möglich sein, sich durch eine nur unzulängliche Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Interzedenten darauf berufen zu können, keine positive Kenntnis von der negativen wirtschaftlichen Lage gehabt zu haben, basiert auf der Annahme einer entsprechenden Nachforschungspflicht der Bank, zumal erst diese die Erkennbarkeit mit dem Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis verknüpft. Eine solche Nachforschungspflicht besteht jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG gerade nicht, insbesondere kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c ff KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung (auch bei Verbraucherverträgen) nicht in Betracht.
Im Allgemeinen ist die Anerkennung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den in einem beweglichen System zusammenspielenden Kriterien Informationsbedarf, Möglichkeit der Information und Funktionsverteilung zu beurteilen. Die Anforderungen an die kreditgebende Bank dürfen dabei nicht überspannt werden, Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen.
Gerade der Pfandbesteller darf nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. Die Annahme einer solchen der Warnpflicht vorgeschalteten Nachforschungspflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. Eine Warnpflicht der Bank ist daher nur im Falle positiver Kenntnis zu bejahen, weil die Weitergabe präsenten Wissens diese, anders als es eine Aufklärungspflicht mit der Vorschaltung einer Nachforschungspflicht täte, nur in relativ geringer Weise belastet.
Im Ergebnis ist für die Revisionswerberin damit allerdings nichts gewonnen.
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Der OGH hat Warn- und Aufklärungspflichten in besonderen Einzelfällen wiederholt dann bejaht, wenn die Bank eine für den Interzedenten besonders gefährliche Situation erkennen musste. Offensichtlich in diesem Sinne qualifizierte das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt als einen „krassen Einzelfall“, in dem bloße „Erkennbarkeit“ genügen könne, um die Warnpflicht der Bank auszulösen. Diese Beurteilung ist angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen verzichtete die Beklagte offensichtlich nicht nur auf eine mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung (oder ignorierte deren Ergebnisse), sie hat es vielmehr „ernstlich für möglich“ gehalten, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein wird, sowie dass dessen Zahlungsunfähigkeit eintritt oder dessen wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht. Das Erstgericht, das sich erkennbar an der strafrechtlichen Terminologie des § 5 StGB orientierte, schloss dabei eine positive Kenntnis zwar ausdrücklich aus, sodass die Beklagte (iSd Wissentlichkeit des § 5 Abs 3 StGB) nicht wirklich Gewissheit hatte. Die Beklagte hielt es aber „ernstlich für möglich“ (bedingter Vorsatz iSd § 5 Abs 1 StGB), schätzte das Risiko also so hoch ein, dass sie die Möglichkeit des wirtschaftlichen Zusammenbruchs als naheliegend ansah. Dieses Erkennen einer für die Klägerin besonders gefährlichen Situation ist ein präsentes Wissen um ein besonderes Risiko und nicht mehr nur bloße Erkennbarkeit. Die entsprechende Aufklärung und Warnung war der Beklagten daher nicht nur zumutbar, sie war angesichts dessen, dass sie wusste, dass die Klägerin ungeachtet ihrer (in diesem Sinne formalen) Nahebeziehung zum Hauptschuldner keinen Einblick in dessen wirtschaftliche Lage hatte und sich diesen auch nicht selbst verschaffen konnte, auch geboten.