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Zivilrecht

OGH: Haftung eines Sachverständigen nach § 1299 ABGB (hier: iZm Bleivergiftung)

Gerade so wie ein Rechtsanwalt seiner Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt wird, haftet auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält

28. 09. 2015
Gesetze:   § 1299 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständige, Haftung, Bleivergiftung, Innere Medizin, Umweltmedizin, Arbeitsmedizin

 
GZ 10 Ob 50/15y, 30.07.2015
 
OGH: Nach § 1299 ABGB muss sich ein Sachverständiger, der sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, den Mangel dieser besonderen Voraussetzungen zurechnen lassen.
 
Durch § 1299 ABGB wird der Sorgfaltsmaßstab auf den Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe erhöht. Dabei geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf. Innerhalb von Berufsgruppen sind weitere Differenzierungen notwendig, so zB bei Ärzten nach einem in Ausbildung befindlichen Arzt und einem bereits ausgebildeten Facharzt oder auch nach einem Facharzt des jeweiligen medizinischen Fachgebiets. Selbst innerhalb eines medizinischen Fachgebiets werden weitere Differenzierungen nötig sein, wie etwa Herzchirurgie, Unfallchirurgie etc. Es kommt somit auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen.
 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass nur der jeweilige zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit geltende Leistungsstandard maßgeblich ist, mag sich der Wissensstand auch zwischenzeitig vertieft, erweitert oder geändert haben.
 
Auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach den §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Ein (Übernahme-)Verschulden wird dann begründet, wenn ein Sachverständiger außerhalb seiner Fachkompetenz liegende Tätigkeiten übernimmt, obwohl er wusste, dass es an den hiezu erforderlichen Fähigkeiten fehlt. Die Übernahme weiterer Aufgaben bewirkt eine Erweiterung der Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Übernimmt etwa ein Arzt eine Behandlungstätigkeit, die eine höhere oder andere Qualifikation als die an sich bei ihm vorausgesetzte erfordert, so hat er für die höhere Qualifikation einzustehen, sofern nicht Gefahr im Verzug gegeben ist.
 
Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen fällt die Diagnose und Therapie von Bleivergiftungen sowie die Gutachtenserstellung darüber unstrittig (auch) in den Bereich der Inneren Medizin; sie ist nicht allein Ärzten aus den Fachbereichen der klinischen Umweltmedizin oder Arbeitsmedizin vorbehalten. Die Besonderheit besteht aber darin, dass sich - historisch gesehen - die Fächer Arbeitsmedizin und klinische Umweltmedizin aus dem Bereich der Inneren Medizin entwickelt und zunehmend abgegrenzt haben, sodass die Diagnose und Therapie von Bleivergiftungen in einen Überschneidungsbereich zwischen Innerer Medizin, Arbeitsmedizin und klinischer Umweltmedizin fällt, wobei das Schwergewicht auf den zuletzt genannten Fächern liegt. Vor allem der Fachbereich der Arbeitsmedizin ist routinemäßig mit dem Monitoring von Bleibelastungen betraut.
 
Im Hinblick auf diese Überschneidung der Fachbereiche ist zu beurteilen, ob allein der objektive Wissensstand eines Sachverständigen der Inneren Medizin als maßgebender Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen ist oder auch jener eines umwelt- oder arbeitsmedizinischen Sachverständigen (bezogen auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung).
 
Zum Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen der Inneren Medizin steht fest, dass im Fachbereich der Inneren Medizin zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung die Fachkenntnisse in den Fachbereichen Umwelt- und Arbeitsmedizin generell nur äußerst spärlich vorhanden waren, sodass es ausgehend vom Jahr 2000 Vertretern des Fachbereichs Innere Medizin schwerlich möglich war, verschiedene diagnostische Verfahren valide zu bewerten. Weiters steht fest, dass die Unterscheidung zwischen Bleivergiftung und vermehrtem Bleibestand für Vertreter anderer medizinischer Fächer als der klinischen Umweltmedizin bzw Arbeitsmedizin eine zu spezielle Frage sein kann, die ohne tiefergehende Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Bleiintoxikation schwerlich zu beantworten ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin - auch ein habilitierter - wäre demnach zu einer ebensolchen Fehlinterpretation der Befunde gekommen, wie der Beklagte.
 
Aus diesen Festellungen ist vorerst abzuleiten, dass der damalige Wissensstand des Beklagten in seiner Funktion als Sachverständiger für Innere Medizin vom durchschnittlichen Wissensstand eines Vertreters seines Fachgebiets nicht abgewichen ist.
 
Zugleich folgt aber aus diesen Feststellungen, dass bei Gutachtenserstellung in solchen Fällen neben den Kenntnissen bzw der Qualifikation eines Facharztes für Innere Medizin auch Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen eines Umweltmediziners bzw jene eines Facharztes für Arbeitsmedizin gefordert sind, dies zumindest in dem Umfang, als der „Überschneidungsbereich“ betroffen ist. Hat der Beklagte (ohne Notwendigkeit) die vorliegende Gutachtenstätigkeit übernommen, die im Vergleich zu einer ausschließlich in das Fachgebiet der Inneren Medizin fallenden Gutachtertätigkeit einen höheren Wissens- bzw Erfahrungsstand erfordert, ist als objektiver Sorgfaltsmaßstab demnach auch der objektive Wissensstand eines umwelt- oder arbeitsmedizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Bleiintoxikationen heranzuziehen.
 
Maßgeblich kann freilich nur der zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung in diesen Fachbereichen herrschende Wissensstand sein. Erst später hinzugekommene Erfahrungswerte und neu erlangte Erkenntnisse haben außer Betracht zu bleiben.
 
Im Hinblick auf diese zeitliche Komponente bzw die zwischenzeitig eingetretene Veränderung des Erkenntnisstands ist jedoch - auch bei Anwendung des erhöhten (erweiterten) Sorgfaltsmaßstabs - ein Verschulden des Beklagten zu verneinen:
 
Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet. Nach der zur Haftung wegen ärztlicher Behandlung ergangenen Rsp handelt der Arzt dann nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Methode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Methode kann somit grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird.
 
Zu der vom Beklagten als maßgeblich für seine gutachterlichen Schlüsse erachteten Methode der sog Ausschwemmungstests („Mobilisationstest“) mit Komplexbildnern (Chelat-Bildnern) steht fest, dass diese nach dem heutigen (fast 15 Jahre späteren) Wissensstand keine Erkenntnisse über chronische Metallvergiftungen bringen. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. W***** führte in seinem Gutachten - allerdings in Zusammenhang mit Amalgam- bzw Quecksilberbelastungen - ua aus, dass eine von ihm geleitete Arbeitsgruppe zur Erkenntnis gelangt sei, dass Mobilisationstests nicht sinnvoll und konsequenterweise daher auch nicht mehr durchzuführen wären. Ein Literaturüberblick zum Wissensstand des Jahres 2000 habe jedoch erbracht, dass im Zeitraum 1980 bis 2000 (also auch zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens) noch durchaus Empfehlungen zur Durchführung derartiger Tests publiziert worden waren. So erwähne das Handbuch für Umweltmedizin ebenso Mobilisationstests zum Nachweis chronischer Bleivergiftungen wie eine Habilitationsschrift. Von der auf Arbeitsmedizin spezialisierten Literatur werde aber bereits vor über zehn Jahren beschrieben, dass Mobilisationstests zur Abklärung von Bleivergiftungen verzichtbar seien.
 
Aus diesen Ausführungen bzw Feststellungen ergibt sich, dass nach dem entscheidungswesentlichen Wissensstand der Jahre 1999 und 2000 in den maßgeblichen Fachbereichen keine einhellige Lehrmeinung zur Sinnhaftigkeit und Aussagekraft von Mobilisationstests zur Abklärung von Bleivergiftungen bestand, sondern innerhalb der Fachbereiche divergierende Standpunkte vertreten wurden. Wurde diese Methode im Jahr 2000 noch in einem Handbuch für Umweltmedizin vertreten, ist sie - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - noch als fachgerecht anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten - auch ausgehend von dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab - nicht als Verschulden zugerechnet werden, er hätte eine dem damaligen Wissensstand nicht entsprechende Untersuchungsmethode angewendet. Ein Verschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn bereits in den Jahren 1999 und 2000 für jeden anderen Sachverständigen mit dem zu fordernden durchschnittlichen Wissensstand in den Gebieten der Inneren Medizin, der Umwelt- und Arbeitsmedizin die mangelnde Aussagekraft der Methode der Bleiausleitung mit Chelat-Bildnern zur Diagnose von Bleivergiftungen und die Unrichtigkeit darauf aufgebauter gutachterlicher Schlussfolgerungen erkennbar gewesen wäre.
 
Entsprach der Mobilisationstest zur Abklärung von Bleivergiftungen (noch) dem damaligen Standard, so ist dem Beklagten auch keine Fahrlässigkeit im Hinblick auf den ihm bei Gutachtenserstellung vorliegenden Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin IV-Abteilung für Arbeitsmedizin vom 14. 2. 1995 vorzuwerfen, nach welchem anamnestisch keine Hinweise für eine klinisch relevante chronische Bleibelastung bestanden. Seine Schlussfolgerung, die sich aus diesem Befund ergebenden normalen Bleiwerte im Blut und Harn sprächen nicht gegen eine Bleivergiftung, entsprach der von ihm vertretenen Ansicht, die Werte nach einer Bleiausleitung seien zur Diagnose einer chronischen Bleivergiftung aussagekräftiger als Blut- und Harnbleiwerte. Dass nach dem zwischenzeitig geänderten Wissensstand dem Blutbleispiegel nunmehr doch Relevanz beigemessen wird, hat außer Betracht zu bleiben.
 
Gerade so wie ein Rechtsanwalt seiner Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt wird, haftet auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält.
 
 

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