Die falsche Belehrung des Klienten über die Verfahrenshilfe hat nur die Verletzung der selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht des beauftragten Rechtsanwalts, dessen Mandanten richtig zu belehren, nicht aber zur Folge, dass die mit der eingeklagten Honorarforderung in Rechnung gestellte Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht - die Vertretung des Klienten in einem bestimmten Verfahren - unbrauchbar und für ihn wertlos wäre, sodass ihm auch das dafür verrechnete Honorar nicht gebührte
GZ 4 Ob 114/15s, 11.08.2015
OGH: Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, bildet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Die Vorinstanzen stützen die Ablehnung der Einwendung der Beklagten, dem Kläger stehe mangels ausreichender Aufklärung der Beklagten über die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts kein Honorar zu, ausdrücklich auf die Entscheidung 1 Ob 587/94. Dort sprach der OGH aus, dass die falsche Belehrung der Beklagten über die Verfahrenshilfe nur die Verletzung der selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht des beauftragten Rechtsanwalts, dessen Mandanten richtig zu belehren, nicht aber zur Folge habe, dass die mit der eingeklagten Honorarforderung in Rechnung gestellte Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht - die Vertretung der Beklagten in einem bestimmten Verfahren - unbrauchbar und für sie wertlos wäre, sodass ihm auch das dafür verrechnete Honorar nicht gebührte. Dass diese den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegte Rechtsansicht unrichtig oder im konkreten Fall nicht anwendbar wäre, erläutert und/oder begründet die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht.