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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels eine analoge Anwendung des § 371a EO rechtfertigt

Bereits die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen) Gläubigers auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten

22. 09. 2015
Gesetze:   § 371a EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution zur Sicherstellung, Sicherheitsleistung, Verfahrenshilfeantrag, Rechtsmittel

 
GZ 3 Ob 136/15v, 15.07.2015
 
OGH: Das In-Kraft-Treten des § 464 Abs 3 ZPO (der auch für die Revision sinngemäß anzuwenden ist [§ 505 Abs 2 ZPO]) hat nachträglich zu einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 371a EO geführt. Bereits die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen) Gläubigers auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten.
 
 

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