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Verfahrensrecht

OGH: Zur Einsicht in den Sachwalterschaftsakt durch Erbprätendenten

Den erbserklärten Erben kann uU Einsicht in bestimmte, zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende, für den Erbrechtsstreit relevante Teile des SW-Aktes gewährt werden

22. 09. 2015
Gesetze:   § 141 AußStrG, § 160 AußStrG
Schlagworte: Sachwalterschaft, Akteneinsicht, Verlassenschaftsverfahren, erbserklärte Erben, Erbrechtsstreit

 
GZ 2 Ob 194/14i, 08.06.2015
 
OGH: Gem § 141 AußStrG dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand eines Betroffenen im SW-Verfahren betreffen. Desgleichen ist potentiellen Prozessgegnern keine Akteneinsicht zu gewähren; auch ein vermutetes Einverständnis des Betroffenen ist unerheblich.
 
Werden aber in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gem § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des SW-Verfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des SW-Aktes Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des SW-Verfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. Dies kann aber schon im Hinblick auf den Schutzgedanken des § 141 AußStrG naturgemäß keineswegs zu einer Akteneinsicht in jedem Fall alleine mit der Behauptung führen, (auch) den wahren letzten Willen des Betroffenen fördern zu wollen.
 
 

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