Im Außerstreitverfahren besteht - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen
GZ 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
OGH: Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Damit sollen die bisher zu § 2 (insb Abs 2 Z 5) AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze übernommen werden. Daher besteht im Außerstreitverfahren - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen. Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist.