Home

Verfahrensrecht

OGH: Beweisaufnahmeermessen im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren besteht - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen

22. 09. 2015
Gesetze:   § 13 AußStrG, § 31 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Beweisaufnahme

 
GZ 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
 
OGH: Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Damit sollen die bisher zu § 2 (insb Abs 2 Z 5) AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze übernommen werden. Daher besteht im Außerstreitverfahren - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen. Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at