§ 24 Abs 2 JN, der den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen regelt und ebenso bei der Ablehnung von Sachverständigen gilt, schließt im Fall der „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus
GZ 3 Ob 15/15z, 17.06.2015
OGH: § 24 Abs 2 JN, der den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen regelt und ebenso bei der Ablehnung von Sachverständigen gilt, schließt im Fall der „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus; dies unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Das gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.