Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird
GZ 10 Ob 60/15v, 30.07.2015
OGH: Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. Beim Berufungsgericht ist der Akt zunächst dem - nach der Geschäftsverteilung zuständigen - Vorsitzenden des Berufungssenats zuzumitteln, der ihn einer Prüfung unterzieht (§ 470 ZPO). Der Berufungssenat war entsprechend der Geschäftsverteilung des OLG Linz für das Jahr 2015 besetzt.