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Verfahrensrecht

OGH: Nichtbezeichnung des Vorsitzenden des Berufungssenats in der Ausfertigung des Berufungsurteils

Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird

22. 09. 2015
Gesetze:   §§ 470 ff ZPO, § 477 ZPO, § 503 ZPO
Schlagworte: Berufungsverfahren, Vorsitzende des Berufungssenats

 
GZ 10 Ob 60/15v, 30.07.2015
 
OGH: Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. Beim Berufungsgericht ist der Akt zunächst dem - nach der Geschäftsverteilung zuständigen - Vorsitzenden des Berufungssenats zuzumitteln, der ihn einer Prüfung unterzieht (§ 470 ZPO). Der Berufungssenat war entsprechend der Geschäftsverteilung des OLG Linz für das Jahr 2015 besetzt.
 
 

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